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Mitglieder des Elternbeirates 2022/2024
In Klammer Angabe, in welchen Klassen, die jeweiligen Kinder sind.
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Aufgaben
Als unsere Aufgaben verstehen wir insbesondere
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung zu wahren,
- den Eltern oder Schülern in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehreren Schularten führen kann, gegebene Rechte wahrzunehmen,
- bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen mitzuwirken,
- das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.
Übersicht über die Aufgaben eines Elternbeirats zu Beginn eines Schuljahres
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das „Interesse der Eltern für Bildung und Erziehung der
Schülerinnen und Schüler zu wahren“ (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG). Zu unterscheiden
sind dabei die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte.
Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung („im Einvernehmen mit“ – Zustimmung
des Elternbeirats) in folgenden Fällen: Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats
macht die Maßnahme der Schule rechtswidrig.
1. Abstimmung des Fahrtenprogramms
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BaySchO ist die Zustimmung des Elternbeirats vor Durchführung
von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von
Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches erforderlich.
2. Unterrichtszeiten/Veranstaltungen
Die Entscheidung über die Grundsätze der Festlegung der Unterrichtszeiten und zur
Durchführung von Veranstaltungen der Schule sowie Veranstaltungen in der unterrichtsfreien
Zeit ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen (§§ 15 Abs. 1
Nr. 2 BaySchO).
3. Intensivierungsstunden
Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden
am Gymnasium ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu
treffen (§ 15 Abs. 1 GSO).
4. Ersatz des Zwischenzeugnisses durch einen Notenbogen
In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 kann einheitlich das Zwischenzeugnis durch mindestens
zwei schriftliche Informationen über das Notenbild ersetzt werden. Die Entscheidung
über diese Modusmaßnahme (Nr. 35) trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen
mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres (§ 3 Abs. 2
BaySchO).
5. Bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und der Einführung von Schulversuchen,
bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung
eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule (Art. 65 Abs. 1
Satz 3 Nr. 13 BayEUG)
6. Wahl des Elternbeirats
Sofern im Schuljahr die Wahl des Elternbeirats ansteht, ist § 21 in Verbindung mit der
Wahlordnung zu beachten. Den Ort, Zeit und Verfahren der Wahl legt der Elternbeirat
im Einvernehmen mit dem Schulleiter fest. Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat
im Einvernehmen mit der Schulleitung. In einer Wahlordnung, die den
allgemeinen demokratischen Grundsätzen entspricht (§ 14 BaySchO), ist dies festzulegen.
Hierfür stellt die Landes-Eltern-Vereinigung ein Muster zur Verfügung.
Das Recht auf Mitwirkung (in Abstimmung – im Benehmen) besitzt der Elternbeirat bei
folgenden Entscheidungen:
7. Abweichen von der Stundentafel und Unterrichtszeit
Von der in der GSO vorgesehenen Stundentafel kann der Schulleiter in Abstimmung
mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 - 4 abweichen.
Bitte achten Sie darauf, dass entsprechend im Elternbeirat hierüber Beschluss
gefasst wird.
8. Einführung zugelassener und nicht zugelassungspflichtiger Lehrmittel an der
Schule (Art. 51 Abs. 3 BayEUG)
9. Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lehrmittel durch die Eltern (Einigung
der Schule und Elternbeirat auf Höchstbeträge bei der Anschaffung – Art. 65
Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 und Art. 51 Abs. 4 BayEUG)
10. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Elternbeirat im Disziplinarausschuss
eine Stellungnahme abgeben (Art. 86 Abs. 10 u. 12, Art. 97 Abs. 1 Satz 3 –
6, Art. 88 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
Schulforum
Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte
Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder,
drei Schülervertreter und ein Vertreter des Sachaufwandsträgers (Art. 69 Abs. 1
BayEUG, § 23 GSO). Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über zu beraten
und zu entscheiden ist.
Das Schulforum wird einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen
Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.
Wir lehnen die Reduzierung der Sitzungen des Schulforums auf einmal im Halbjahr entschieden
ab und möchten Sie auf das Recht des Schulforums, über den Sitzungsturnus
selbst zu entscheiden, explizit hinweisen. Nehmen Sie Ihr Recht dazu wahr!
11. Prüfungsfreie Zeiten
Die Lehrerkonferenz kann prüfungsfreie Zeiten festlegen. Das Schulforum ist zu hören
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO).
12. Leistungserhebungen
Die Lehrerkonferenz muss grundsätzlich zur Leistungsmessung gemäß § 21 ff. GSO
beschließen. Sie hat zum einen die Zahl der Schulaufgaben festzulegen und kann
das Ersetzen einer Schulaufgabe durch eine mündliche Prüfung (§ 22 GSO) beschließen.
Des Weiteren kann eine Schulaufgabe durch kleine Leistungsnachweise ersetzt werden
und in den Fächern, in denen keine Schulaufgaben geschrieben werden, die Zahl
der Extemporalien festgesetzt werden. Beim Ersatz einer Schulaufgabe durch andere
gleichwertige Leistungsnachweise hat der Schulleiter das Schulforum zu beteiligen
(§ 22 Abs. 2 GSO). Die von der Lehrerkonferenz festgesetzten Regelungen gelten für
alle Klassen einer Jahrgangsstufe.
Der Elternbeirat sollte in Abstimmung mit dem Schulleiter die Leistungserhebungen
im Rahmen der neuen GSO begleiten.
13. Beaufsichtigung der Schüler
Die Grundsätze, nach denen Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgeländes
während der unterrichtsfreien Zeit gestattet werden kann, ist vom Schulleiter
mit dem Schulforum abzustimmen (§ 22 Satz 2 BaySchO).
14. Bestellung der Elternbeiratsvertreter im Schulforum gemäß § 17 Abs. BaySchO
Für die zwei weiteren Vertreter neben dem Vorsitzenden des Elternbeirats hat der Elternbeirat
Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, eine umfassende Vertretungsregelung
zu treffen, da nur so eine kontinuierliche Besetzung der Schulforumssitzungen gewährleistet
werden kann.
Weitere Aufgaben des Elternbeirats:
15. Wahl von Klassenelternsprechern
Nach § 16 Abs. 1 BaySchO hat der Elternbeirat über das Verfahren der Wahl, die
Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprechern zu entscheiden. Sollten Änderungen
beabsichtigt sein, empfiehlt sich dies in der ersten Sitzung zu tätigen.
Gleichzeitig ist die Wahlversammlung vorzubereiten. Als zweckmäßig hat sich der
erste Elternabend im Schuljahr erwiesen.
16. Information der Elternschaft
Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn – entweder in einem Elternrundbrief
und/oder im Rahmen einer Elternversammlung – Kontakt mit den Eltern des Gymnasiums
aufzunehmen. Gleichzeitig bietet sich an, rechtzeitig vor der Weihnachtszeit
einen Spendenaufruf/Spendenbrief an die Eltern zu senden. Die Vorarbeiten könnten
sinnvollerweise bereits nach der Sommerpause anlaufen. Für Elternversammlungen
hat sich bewährt, bestimmte Themenschwerpunkte zu setzen. Die Schulleitung und
die Lehrkräfte werden über die Unterrichtsinhalte die Eltern unterrichten.
Darüber hinaus sollen zum Schuljahresbeginn die übersichtlich gestalteten Lehrplaninformationen
vorliegen, die den Eltern zugänglich gemacht werden sollen.
17. Sitzungskalender
Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn einen festen Sitzungskalender für die schulischen
Gremien (Elternbeirat, Schulforum, Klassenelternsprecher) zu vereinbaren.
18. Transparenz und Offenheit
Treffen Sie im Elternbeirat grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung
von Aufgaben und die Information aus den internen Sitzungen. Wenn Sie für bestimmte
Aufgabenbereiche konkrete Ansprechpartner und Verantwortliche benennen,
teilen Sie dies der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und den Eltern in geeigneter
Weise mit. Selbstverständlich ist die Bekanntgabe der Namen der Funktionsträger im
Elternbeirat und bei den Klassenelternsprechern, da damit die Eltern jederzeit Kontakt
aufnehmen können.
© LEV 2017
Rahmen
Unsere Aufgaben, Rechte und Pflichten sind durch das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG und in der Gymnasialschulordnung - GSO geregelt.
Der Elternbeirat (EB) ist die gewählte Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger SchülerInnen einer Schule. Die Wahl des Elternbeirates findet alle zwei Jahre zu Schuljahresbeginn statt. Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten und Eltern volljähriger SchülerInnen, die wenigstens ein Kind an der Schule haben. Die Erziehungsberechtigten können eine andere volljährige Person, die den/die SchülerIn tatsächlich erziehen, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten außer den an der Schule unterrichtenden Lehrern (auch nebenberufliche). Die Einzelheiten der Wahl sind im § 117 der gymnasialen Schulordnung (GSO) geregelt. Der EB kann einen Antrag auf Wahl von Klassenelternsprechern stellen. (GSO, §§ 118a). Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und Aufgaben des Klassenelternsprechers entscheidet der Elternbeirat. Die Tätigkeit im Elternbeirat, bzw. als Klassenelternsprecher ist ehrenamtlich und endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule (z.B. am Tag der Abiturzeugnis-Übergabe). Die Aufgaben des Elternbeirates bestehen in der Erfüllung der Informations und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und in der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen. Er soll das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften vertiefen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sucht er das regelmäßige Gespräch mit Schulleitung, Lehrern und Schülern. Der Elternbeirat hat das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern nimmt er gerne entgegen und berät darüber. Bei Einzelfragen bzw. Problemen, die nur einzelne Schüler betreffen, sollte zunächst eine Aussprache mit dem entsprechenden Lehrer, dem Verbindungslehrer oder dem Schulleiter gesucht werden. Klassenspezifische Fragen oder Angelegenheiten, die die ganze Schule betreffen, werden in den regelmäßig stattfindenden nicht öffentlichen Elternbeiratssitzungen behandelt. Dazu lädt der EB–Vorsitzende mindestens dreimal im Jahr schriftlich mit der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung alle Elternbeiräte ein. Die Teilnahme des Schulleiters ist im Sinn einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu empfehlen. Er muss auf jeden Fall als Hausherr über Sitzungen im Schulgebäude informiert werden und sollte auch die wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt bekommen. Es können auch Lehrer, Schülersprecher, Klassenelternsprecher und EB - Ersatzmitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Geschäftsordnung für den Elternbeirat am Neuen Gymnasium Nürnberg
EB-Geschäftsordnung(Stand: 24.04.2008)
Wahlordnung für den Elternbeirat am NGN
EB-Wahlordnung (Stand 16.9.2020)
Mitglied in der LEV - Landeselternvereinigung
Die Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern ist ein eingetragener Verein und sie hat die Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern bei der schulischen Erziehung im Bereich der Gymnasien zu verwirklichen. Sie hat den aus dieser Mitverantwortung der Eltern herrührenden Pflichten und Rechten Anerkennung zu verschaffen.
Im laufenden Schuljahr sind von 402 Gymnasien in Bayern knapp 250 Mitglieder der LEV. Somit vertritt die LEV ca. 500.000 Eltern der Schülerinnen und Schüler an bayerischen Gymnasien.
Die LEV gibt es jetzt seit über 60 Jahren und sie kann eine beträchtliche Zahl von Erfolgen vorweisen.
Die LEV berät:
die Eltern bei allen Schulproblemen ihrer Kinder
die Elternbeiräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Die LEV vertritt Elternanliegen:
im Kultusministerium
bei der Staatsregierung
im Landesschulbeirat
in Gesprächen mit Abgeordneten des Bayerischen Landtages
Die LEV führt regelmäßig Gespräche:
mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (ISB)
mit dem Bayerischen Philologenverband und anderen Lehrerverbänden
mit anderen bayerischen Elternverbänden
mit Vertretern der Hochschulen
mit Vertretern der Wirtschaft
Die LEV ist Mitglied:
in der Europ. Elternvereinigung (EPA)
im Bundeselternrat (BER)
in weiteren Verbänden der Jugendarbeit
Schulkleidung und NGN Fanartikel
Im neuen NGN-Shop (aktuell nur Ansicht) konnten bis 31.10.2020 Hoodies und Taschen mit NGN Logo bestellt werden.Es ist geplant, 1-2mal im Jahr eine Sammelbestellung zu organisieren.
Ihr Elternbeirat
Kontakt/Impressum
Anschrift:
Neues Gymnasium Nürnberg
Elternbeirat
Weddigenstr. 21
90478 Nürnberg
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1. Vorsitzende
Regina Kazić
Pflege Webseiten:
Manja Reitenberger, Christian Ringler
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