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Aufgaben des Elternbeirats

Als unsere Aufgaben verstehen wir insbesondere:

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen
  • das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung zu wahren
  • den Eltern oder Schülern in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten
  • durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
  • im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehreren Schularten führen kann, gegebene Rechte wahrzunehmen
  • bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen mitzuwirken
  • das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen

 

Aufgaben eines Elternbeirats zu Beginn eines Schuljahres

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das „Interesse der Eltern für Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren“ (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG). Zu unterscheiden sind dabei die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte. Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung („im Einvernehmen mit“ – Zustimmung des Elternbeirats) in folgenden Fällen: Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht die Maßnahme der Schule rechtswidrig.

1. Abstimmung des Fahrtenprogramms

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BaySchO ist die Zustimmung des Elternbeirats vor Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches erforderlich.

2. Unterrichtszeiten/Veranstaltungen

Die Entscheidung über die Grundsätze der Festlegung der Unterrichtszeiten und zur Durchführung von Veranstaltungen der Schule sowie Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BaySchO).

3. Intensivierungsstunden

Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen (§ 15 Abs. 1 GSO).

4. Ersatz des Zwischenzeugnisses durch einen Notenbogen

In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 kann einheitlich das Zwischenzeugnis durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild ersetzt werden. Die Entscheidung über diese Modusmaßnahme (Nr. 35) trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres (§ 3 Abs. 2 BaySchO).

5. Bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und der Einführung von Schulversuchen

bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 BayEUG)

6. Wahl des Elternbeirats

Sofern im Schuljahr die Wahl des Elternbeirats ansteht, ist § 21 in Verbindung mit der Wahlordnung zu beachten. Den Ort, Zeit und Verfahren der Wahl legt der Elternbeirat im Einvernehmen mit dem Schulleiter fest. Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung. In einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entspricht (§ 14 BaySchO), ist dies festzulegen. Hierfür stellt die Landes-Eltern-Vereinigung ein Muster zur Verfügung. Das Recht auf Mitwirkung (in Abstimmung – im Benehmen) besitzt der Elternbeirat bei folgenden Entscheidungen:

7. Abweichen von der Stundentafel und Unterrichtszeit

Von der in der GSO vorgesehenen Stundentafel kann der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 - 4 abweichen. Bitte achten Sie darauf, dass entsprechend im Elternbeirat hierüber Beschluss gefasst wird.

8. Einführung zugelassener und nicht zugelassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule (Art. 51 Abs. 3 BayEUG)

9. Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lehrmittel durch die Eltern (Einigung der Schule und Elternbeirat auf Höchstbeträge bei der Anschaffung – Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 und Art. 51 Abs. 4 BayEUG)

10. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Elternbeirat im Disziplinarausschuss eine Stellungnahme abgeben (Art. 86 Abs. 10 u. 12, Art. 97 Abs. 1 Satz 3 –6, Art. 88 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).

Schulforum

Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, drei Schülervertreter und ein Vertreter des Sachaufwandsträgers (Art. 69 Abs. 1 BayEUG, § 23 GSO). Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist. Das Schulforum wird einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.

11. Prüfungsfreie Zeiten

Die Lehrerkonferenz kann prüfungsfreie Zeiten festlegen. Das Schulforum ist zu hören (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO).

12. Leistungserhebungen

Die Lehrerkonferenz muss grundsätzlich zur Leistungsmessung gemäß § 21 ff. GSO beschließen. Sie hat zum einen die Zahl der Schulaufgaben festzulegen und kann das Ersetzen einer Schulaufgabe durch eine mündliche Prüfung (§ 22 GSO) beschließen. Des Weiteren kann eine Schulaufgabe durch kleine Leistungsnachweise ersetzt werden und in den Fächern, in denen keine Schulaufgaben geschrieben werden, die Zahl der Extemporalien festgesetzt werden. Beim Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise hat der Schulleiter das Schulforum zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 GSO). Die von der Lehrerkonferenz festgesetzten Regelungen gelten für alle Klassen einer Jahrgangsstufe.

Der Elternbeirat sollte in Abstimmung mit dem Schulleiter die Leistungserhebungen im Rahmen der neuen GSO begleiten.

13. Beaufsichtigung der Schüler

Die Grundsätze, nach denen Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgeländes während der unterrichtsfreien Zeit gestattet werden kann, ist vom Schulleiter mit dem Schulforum abzustimmen (§ 22 Satz 2 BaySchO).

14. Bestellung der Elternbeiratsvertreter im Schulforum gemäß § 17 Abs. BaySchO

Für die zwei weiteren Vertreter neben dem Vorsitzenden des Elternbeirats hat der Elternbeirat Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, eine umfassende Vertretungsregelung zu treffen, da nur so eine kontinuierliche Besetzung der Schulforumssitzungen gewährleistet werden kann.

Weitere Aufgaben des Elternbeirats:

15. Wahl von Klassenelternsprechern

Nach § 16 Abs. 1 BaySchO hat der Elternbeirat über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprechern zu entscheiden. Sollten Änderungen beabsichtigt sein, empfiehlt sich dies in der ersten Sitzung zu tätigen. Gleichzeitig ist die Wahlversammlung vorzubereiten. Als zweckmäßig hat sich der erste Elternabend im Schuljahr erwiesen.

16. Information der Elternschaft

Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn – entweder in einem Elternrundbrief und/oder im Rahmen einer Elternversammlung – Kontakt mit den Eltern des Gymnasiums aufzunehmen. Gleichzeitig bietet sich an, rechtzeitig vor der Weihnachtszeit einen Spendenaufruf/Spendenbrief an die Eltern zu senden. Die Vorarbeiten könnten sinnvollerweise bereits nach der Sommerpause anlaufen. Für Elternversammlungen hat sich bewährt, bestimmte Themenschwerpunkte zu setzen. Die Schulleitung und die Lehrkräfte werden über die Unterrichtsinhalte die Eltern unterrichten.

Darüber hinaus sollen zum Schuljahresbeginn die übersichtlich gestalteten Lehrplaninformationen vorliegen, die den Eltern zugänglich gemacht werden sollen.

17. Sitzungskalender

Es empfiehlt sich zum Schuljahresbeginn einen festen Sitzungskalender für die schulischen Gremien (Elternbeirat, Schulforum, Klassenelternsprecher) zu vereinbaren.

18. Transparenz und Offenheit

Treffen Sie im Elternbeirat grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung von Aufgaben und die Information aus den internen Sitzungen. Wenn Sie für bestimmte Aufgabenbereiche konkrete Ansprechpartner und Verantwortliche benennen, teilen Sie dies der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und den Eltern in geeigneter Weise mit. Selbstverständlich ist die Bekanntgabe der Namen der Funktionsträger im Elternbeirat und bei den Klassenelternsprechern, da damit die Eltern jederzeit Kontakt aufnehmen können.

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